Satzung


der Betriebssportgemeinschaft Deutsche Kreditbank AG e. V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der am 14.05.1997 gegründete Betriebssportverein führt den Namen „Betriebssportgemeinschaft Deutsche Kreditbank AG e. V.“ und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

 

  1. Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Sports.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  5. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, mit Ausnahme von Aufwandsentschädigungen die zweckgebunden den Teams und den Vorstandmitgliedern zur Verfügung gestellt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.
  7. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachvereinigungen des Betriebssportverbandes Berlin-Brandenburg e. V. (BSVB), deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

 

§ 3 Gliederung

 

  1. Für jede im Verein betriebene Sportart bzw. jeden Standort kann durch den Vorstand ein eigenes Team gegründet werden. Jedes Team sollte durch einen Teammanager vertreten werden. Dieser regelt die sportlichen und organisatorischen Angelegenheiten innerhalb des Teams und nimmt die Vertretung gegenüber dem Vorstand wahr.
  2. Der Teammanager wird ohne Formvorschriften aus den Reihen der Teammitglieder gewählt.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

  1. Der Verein besteht aus:

    1.1 volljährigen Mitgliedern

          a. Mitglieder, die Angestellte DKB-Konzerns sind
          b. Mitglieder, die keine Angestellten des DKB- Konzerns sind
            c. Ehrenmitglieder
  2. nicht volljährige Mitglieder

 

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung und der aktuell gültigen Datenschutzerklärung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig.

    Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    a) Austritt b) Ausschluss c) Tod
  3. Der Austritt ist nur zum 31.12. eines Kalenderjahres möglich. Dieser muss dem Vorstand gegenüber schriftlich spätestens einen Monat im Voraus erklärt werden.
  4. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz
    Mahnung,
    c) wegen unehrenhafter Handlungen.

    In den Fällen a) und c) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung.


    Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist dem Betroffenen in geeigneter Form bekanntzugeben.
    Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Austrittdatums bestehen.
  6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen
    oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft schriftlich durch einen eingeschriebenen Brief dargelegt und geltend gemacht werden.

 

§ 6 Rechte und Pflichten

 

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe und die Zahlungsweise der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen befreit.


§ 7 Maßregelung

 

  1. Gegen die Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:

    a) Verweis
    b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von bis zu vier Wochen.

    § 5 Abs. 4 bleibt hiervon unberührt.

§ 8 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind:

    a) die Mitgliederversammlung,
    b) der Vorstand,

    c) der Beschwerdeausschuss.

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

 

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Versammlung der Mitglieder ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
    a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
    b) Entgegenahme des Berichts der Kassenprüfer,
    c) Wahl und Entlastung des Vorstandes,
    d) Wahl der Kassenprüfer,
    e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
    f) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Kalenderjahr,
    g) Satzungsänderungen,
    h) Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung,
    i) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes
    nach § 5 Abs. 1,
    j) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 5 Abs. 4,
    k) Ernennung und Ausschluss von Ehrenmitgliedern nach § 12,
    l) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen oder von der
    Mitgliederversammlung eingesetzten Ausschüssen,
    m) Auflösung des Vereins.

    Stimmberechtigt für die vorgenannten Punkte sind ausschließlich die im § 4 Abs. (1) unter 1. a. und 1. b. bezeichneten Mitglieder.

  2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im IV. Quartal durchgeführt werden.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    a) der Vorstand beschließt oder
    b) fünf v. H. der Mitglieder betragen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier
    Wochen per Textform unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einschließlich weiterführender Unterlagen (z. B. Haushaltsplan) einberufen. Darüber hinaus ist der Einladung ein Vollmachtsformular beizufügen, dass die Stimmabgabe wie unter (6) angegeben, ermöglicht.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache
    Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf v. H. anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.
  6. Die Stimmrechtsausübung kann durch Vollmacht erfolgen. Nur stimmberechtigte an der
    Mitgliederversammlung teilnehmende Mitglieder können bevollmächtigt werden. Die
    Vollmacht muss schriftlich auf dem mit der Einladung zur Mitgliederversammlung übersandten Formular erfolgen.
  7. Anträge können gestellt werden:
    a) von jedem Mitglied im Sinne von § 4 (1), b) vom Vorstand.
  8. Anträge auf Satzungsänderungen müssen acht Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet und in geeigneter Weise gegenüber den Mitgliedern dauerhaft veröffentlicht werden muss.

 

§ 10 Wählbarkeit zum Vorstand

 

  1. Gewählt werden können alle unter § 4 Abs. (1) unter 1. a. und 1. b. bezeichneten, geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

 

§ 11 Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem Vorsitzenden, der Angestellter des DKB-Konzerns sein muss
    b) dem Kassenwart als stellvertretenden Vorsitzenden,
    c) bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
  2. Der Vorstand besteht mindestens zur Hälfte aus Angestellten des DKB-Konzerns.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Teams und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
  4. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch mindestens zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten.
  5. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
  6. Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt.
  7. Die finanziellen Angelegenheiten und die Vertretung des Vereins werden ausschließlich durch den Vorstand geregelt bzw. wahrgenommen. Der Vorstand kann
    Vereinsmitglieder mit Aufgaben betrauen und sie mit den dafür erforderlichen Kompetenzen ausstatten.

 

§ 12 Ehrenmitglieder

 

  1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes oder einzelnen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel
    der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.
  2. Verstoßen Ehrenmitglieder gegen die im § 2 (5) genannten Grundsätze oder geben in anderer Art und Weise Anlass zu Ausschlussgründen, kann durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitglieds das Ehrenmitglied ausgeschlossen werden.

 

§ 13 Beschwerdeausschuss

 

  1. Der Beschwerdeausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt.

 

§ 14 Kassenprüfer

 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen.
  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

 

§ 15 Datenschutz

 

  1. Der Verein erklärt in seiner Datenschutzerklärung den Umgang mit personenbezogenen Daten seiner Mitglieder und setzt die dort hinterlegten Pflichten um.

 

§ 16 Auflösung

 

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Stimmberechtigten.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehen der Mitglieder an den Verein übersteigt, dem Landessportbund Berlin e. V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.


§ 17 Inkrafttreten


Die Neufassung der Satzung ist in der vorliegenden Form am 10. Dezember 2019 von der Mitgliederversammlung der Betriebssportgemeinschaft Deutsche Kreditbank AG e.V. beschlossen worden.

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